Satzung der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Sachsen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Sachsen e.V.“ Abkürzung: ASW Sachsen.
2. Sitz des Vereins ist Dresden.
3. Der Verein, im folgenden Verband genannt, ist in Dresden im Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Verbandes ist es, Unternehmen und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Sachsens in allen Fragen des Sicherheitswesens und, soweit zutreffend, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen.
2. Er soll dazu beitragen, von der gewerblichen Wirtschaft Schäden abzuwenden oder unvermeidliche Schäden einzugrenzen, die durch ungesetzliche Handlungen, durch Unterlassungen oder höhere Gewalt entstehen und infolge derer Menschen, Betriebsmittel, Werkstoffe und deren Kombination gefährdet oder geschädigt werden.
3. Dazu gehört
a) gegenüber Politik und Verwaltung in Sachsen und Deutschland die Sicherheitsbelange der gewerblichen Wirtschaft fachkundig zu vertreten.
b) die Zusammenarbeit zwischen Staat und gewerblicher Wirtschaft zur effizienten Wahrnehmung von Schutzbedürfnissen zu fördern.
c) die Kriminalprävention und den Wirtschaftsschutz in der Wirtschaft zu fördern.
d) die Berufsausbildung und die berufliche Fort- und Weiterbildung im Bereich des Risiko- und Sicherheitsmanagements in der Wirtschaft zu fördern.
e) die Zusammenarbeit der Mitglieder in allen Fragen der betrieblichen Sicherheit zu fördern.
4. Dieser Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden:
a) durch Verbreitung und Vertiefung des allgemeinen Sicherheitsgedankens in der gewerblichen Wirtschaft Sachsens durch aufklärende Maßnahmen in Wort und Schrift,
b) durch fachliche Unterstützung, Beratung der firmeneigenen und sonstigen Sicherheitsorgane,
c) durch Erfahrungsaustausch,
d) durch sachdienliche Aus- und Fortbildung der zu a) und b) befassten Personen,
e) durch Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Landes, mit den regionalen Sicherheitsverbänden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen (als gemeinnützig anerkannt oder Körperschaften des öffentlichen Rechts), anderen Fachverbänden, Organisationen und Einrichtungen sowie den staatlichen Sicherheitsbehörden.
5. Der Verband arbeitet mit der „Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. – Bundesverband (ASW)“ zusammen.
6. Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes anderen Personenvereinigungen beitreten oder Beteiligungen an ihnen erwerben. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsbedingte Zwecke verwendet werden.
8. Der Verband ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keine wirtschaftlichen Vorteile für sich oder seine Mitglieder. Diese erhalten keine Anteile aus Überschüssen und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3. Inhaber von Verbandsämtern erhalten keine Anteile an erwirtschafteten Überschüssen.
4. Darüber hinaus dürfen keine Personen oder Einrichtungen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Um den Zweck des Verbandes voll erfüllen zu können ist es möglich, finanzielle Rücklagen im Rahmen § 58 AO zu bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern
b) Natürliche Personen als Einzelmitglieder
2. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese kann eine Aufnahme nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.
3. Mitglieder können per Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Mitgliedsrechte und –pflichten
Das Mitglied ist berechtigt:
1. an den Mitgliederversammlungen und an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2. die Dienste des Verbandes in dem vom Vorstand und/oder in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen.
3. Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an anderen Veranstaltungen des Fachverbandes berechtigt. Sie haben kein Stimmrecht oder Antragsrecht.
4. Die Mitglieder aller Verbandsorgane haben über dienstliche Informationen des Verbandes und seiner Mitglieder Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit im Verband.
§ 6 Ruhen einer Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht:
a) während der Dauer eines vom Mitglied gegen den Verband angestrengten Prozesses
b) solange ein Mitglied trotz dreimaliger Anmahnung den Verbandsbeitrag nicht entrichtet
2. Die Mitgliedschaft ruht in den Fällen nach § 6, Ziffer 1 automatisch.
3. Rechte und Pflichten des Mitgliedes können während dieser Zeit nicht ausgeübt werden.
4. Gegen das Ruhen der Mitgliedschaft ist binnen eines Monats, seit Bekanntwerden, Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet sodann die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendigung einer Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Beachtung der Kündigungsfrist von 1/2 Jahr durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand
b) durch den Tod eines Mitgliedes als natürliche Person
c) durch Auflösung eines Mitgliedes als juristische Person
d) durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Verbandszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt oder seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt.
3. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied oder der Geschäftsführung gestellt werden.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussverfahren Stellung zu nehmen.
5. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
6. Gegen den Beschluss ist binnen einem Monat, seit der Zustellung der Ausschlussmitteilung, Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über den Ausschluss entscheidet sodann die nächste Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluss des Vorstandes bestätigen oder aufheben. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
7. Der Ausschluss oder Austritt begründet für das ausscheidende Mitglied keine vermögensrechtlichen Forderungen oder Ansprüche.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Beitragsordnung. Der Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes können auch Spenden entgegengenommen werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen durch Vorstandsbeschluss befreit.
4. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitgliedern auf Antrag Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden, sofern sie die Arbeit des Vereins wesentlich unterstützen.
§ 9 Organe des Verbandes
1. Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat des Vorstandes und
d) die Geschäftsführung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat die vereinsrechtlich vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung
c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
d) Genehmigung des Haushaltplanes und die Festsetzung der Beitragsordnung
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entscheidung über Berufung gemäß §§ 6 (4) und 7 (6)
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und wird von den dann anwesenden Vorstandsmitgliedern geleitet.
3. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind für Personenvereinigungen und juristische Personen nur berechtigt:
4. Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder schriftlich bevollmächtigte Vertreter. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt ein Mehrfachstimmrecht. Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds ist abhängig von der Zahl der zu Beginn des Kalenderjahres in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer:
Einzelmitglieder und Mitglieder mit bis zu 1 Arbeitnehmer | 1 Stimme | |
Mitglieder mit bis zu 200 Arbeitnehmern | 2 Stimmen | |
Mitglieder mit über 200 Arbeitnehmern | 3 Stimmen |
5. Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Mitglieder können sich durch schriftliche Bevollmächtigung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der zu fassende Beschluss als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
7. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere ihrer Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von den Vorständen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
9. Wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, ist diese binnen eines (1) Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verband gemeinschaftlich und ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens fünf (5) Mitgliedern.
3. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 3 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
4. Sämtliche Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26. Der Vorstand leitet den Verband zwischen den Vorstandssitzungen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Jeder der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei (3) Geschäftsjahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden nacheinander und einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder, Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder schriftlich bevollmächtigte Vertreter eines Mitglieds sein. Bei Fortfall der Voraussetzungen erlischt das Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen, dessen Amtszeit mit Ablauf der nächsten Mitgliederversammlung endet. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig. Wiederwahl und Nachwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds ist zulässig.
6. Beschlussfähig ist ein Vorstand der aus drei oder vier Mitgliedern besteht, wenn zumindest zwei (2) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfähig ist ein Vorstand der aus fünf Mitgliedern besteht, wenn zumindest drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kann ein Beschluss nicht gefasst werden.
7. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen. Dem Vorstand obliegt die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers.
§ 11a Beirat des Vorstandes
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2. Der Beirat ist beratendes und unterstützendes Organ des Vorstandes.
3. Der Beirat kann aus bis zu fünf (5) Mitgliedern bestehen.
4. Der Beirat wird für die Dauer der Legislaturperiode des Vorstandes berufen, eine Verlängerung ist möglich.
5. Die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit ist nach den geltenden steuerrechtlichen Bedingungen möglich.
6. Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 12 Geschäftsführung
1. Zur Abwicklung eines geordneten Geschäftsbetriebes unterhält der Verband eine Verbandsgeschäftsstelle.
2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.
3. Die Auswahl des Geschäftsführers erfolgt durch eine Ausschreibung, an der auch Personen teilnehmen können, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht Mitglied des Verbandes sind. Erfolgt die Vergabe an einen solchen Bewerber, wird er automatisch Mitglied des Verbandes.
4. Der Geschäftsführer untersteht dem Vorstand.
5. Er darf nicht gleichzeitig geschäftsführender Vorstand oder Schatzmeister sein.
6. Wenn es erforderlich ist, kann der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand Mitarbeiter einstellen oder entlassen.
§ 13 Arbeitsgruppen
1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen initiieren, die ihm und der Geschäftsführung bei der Führung der Verbandsgeschäfte und zur Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Mitglieder des Verbandes werden darüber vom Vorstand informiert.
2. Die Dauer der Tätigkeit einer Arbeitsgruppe kann zeitlich begrenzt werden.
3. In die Arbeitsgruppen können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen, Körperschaften oder Behörden berufen werden, die selbst nicht Mitglied des Verbandes sind.
§ 14 Kassenprüfer
Die Haushaltführung des Verbandes ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis in einem Prüfbericht festzuhalten. Dazu sind für die Dauer von drei (3) Geschäftsjahren zwei (2) Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist möglich, Nachwahl ist erforderlich.
§ 15 Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes
1. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Eine Satzungsänderung erfordert die Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Verbandes die Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
3. Ist die Versammlung im Falle der Auflösung des Verbandes nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei (2) Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
4. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestehen für die Mitglieder keine vermögensrechtlichen Forderungen, die sich aus eingezahlten Beiträgen oder sonstigen Sacheinlagen ergeben. Sollte nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten noch Vermögen vorhanden sein, so fällt dieses an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den WEISSER RING e.V., Landesverband Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 16 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese abzuändern.
Satzung in der Fassung vom 15.12.2022
Satzung in der aktuellen Fassung, Stand Dezember 2022